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   VGH Bayern, 13.12.2016 - 12 CE 16.2333   

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VGH Bayern, 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 (https://dejure.org/2016,47562)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 (https://dejure.org/2016,47562)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - 12 CE 16.2333 (https://dejure.org/2016,47562)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufige Inobhutnahme minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge; Ausschluss der Minderjährigkeit durch ein fachärztliches Gutachten; "Zweifel" bei der Feststellung des Alters im Jugendhilfeverfahren; Umfassende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Vorliegens eines ...

  • rewis.io

    Zum behördlichen Verfahren zur Altersfeststellung eines möglicherweise minderjährigen Flüchtlings

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    (vorläufige) Inobhutnahme minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge; Feststellung der Minderjährigkeit

  • rechtsportal.de

    Vorläufige Inobhutnahme minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge; Ausschluss der Minderjährigkeit durch ein fachärztliches Gutachten; "Zweifel" bei der Feststellung des Alters im Jugendhilfeverfahren; Umfassende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Vorliegens eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 16.08.2016 - 12 CS 16.1550

    Pflicht zur (vorläufigen) Inobhutnahme minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2016 - 12 CE 16.2333
    "Zweifel" bei der Feststellung des Alters im Sinne von § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestehen im Hinblick auf die im Jugendhilfeverfahren entsprechend anwendbare Regelung des Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU immer dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig (Bestätigung von BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 18; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 14).

    Das Vorliegen eines "Zweifelsfalls" im Sinne von § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum umfassender verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (Bestätigung von BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 19; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 15).

    In allen anderen Fällen ist hingegen vom Vorliegen eines Zweifelsfalls auszugehen, der zur Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zwingt (Bestätigung von BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 23 f.; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 19 f.).

    Eine Inobhutnahme Volljähriger ist rechtswidrig (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833 u. 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 21; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 13; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 9).

    Dabei handelt es sich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ("hat") um eine gebundene Entscheidung mit der Folge, dass dem Jugendamt ein Ermessen nicht zukommt (vgl. Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 42f Rn. 5; siehe auch BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 14; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 10).

    Gibt eine Person an, minderjährig zu sein, oder liegen anderweitige Hinweise vor, dass eine Person minderjährig sein kann, muss dies mit besonderer Sorgfalt geprüft werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 15; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 11).

    Eine vorläufige Inobhutnahme ist deshalb bereits dann möglich und geboten, wenn das Alter des jungen Menschen noch nicht sicher festgestellt ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833 u. 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 16; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 12; OVG Bremen, B.v. 18.11.2015 - 2 B 221/15, 2 PA 223/15 -, JAmt 2016, 42 [43]; ebenso Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.sgb-wiesner.de § 42f N 4).

    Mit Blick auf das Ziel, Minderjährige wirksam vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, kann eine Inobhutnahme deshalb nicht mit der Erwägung abgelehnt werden, die Minderjährigkeit des Betroffenen erscheine zweifelhaft (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 16; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 12).

    Darüber hinaus schließt sie - unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers - in jedem Fall eine Befragung des Betroffenen ein, in der dieser mit den Zweifeln an seiner Eigenangabe zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen (so zutreffend OVG Bremen, B.v. 22.2.2016 - 1 B 303/15 -, NVwZ-RR 2016, 592 f. Rn. 13; siehe auch BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 17; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 13).

    Das Ergebnis dieses Verfahrens ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren, insbesondere muss die Gesamtwürdigung in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein (so zutreffend OVG Bremen, B.v. 22.2.2016 - 1 B 303/15 -, NVwZ-RR 2016, 592 f. Rn. 16; siehe auch BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 17; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 13).

    Derartige Zweifel bestehen immer dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig (vgl. bereits BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833 u. 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 18; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 14; siehe auch Kirchhoff, in: juris PK-SGB VIII, § 42f Rn. 26), denn im Hinblick auf die im Jugendhilfeverfahren entsprechend anwendbare Regelung des Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU (vgl. hierzu bereits BayVGH, B.v. 5.7.2016 - 12 CE 16.1186 - juris, Rn. 22 m. w. N.) ist bezüglich des Alters eines Antragstellers zwingend davon auszugehen, dass dieser noch minderjährig ist, solange entsprechende Zweifel nicht ausgeräumt werden können und deshalb weiter fortbestehen (vgl. Kirchhoff, in: jurisPK-SGB VIII, § 42f Rn. 27; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.sgb-wiesner.de § 42f N 9; Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, § 42 f SGB VIII Rn. 9; siehe auch BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 18; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 14).

    Das Ergebnis einer qualifizierten Inaugenscheinnahme nach § 42 f Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGB VIII ist daher von den Verwaltungsgerichten im Hinblick auf gleichwohl fortbestehende Zweifel an der Minder- bzw. Volljährigkeit des Betroffenen nicht lediglich daraufhin zu überprüfen, ob alle relevanten Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, sämtliche zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft und von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und der Gehalt der anzuwendenden Begriffe und der gesetzliche Rahmen, in dem diese sich bewegen, erkannt wurde und keine sachfremden Erwägungen in die Beurteilung eingeflossen sind (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 19; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 15).

    Fragen sachlicher und fachlicher Richtigkeit sind stets von den (Verwaltungs-)Gerichten zu überprüfen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 40 Rn. 177 m. w. N.; siehe hierzu auch bereits BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 20; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 16).

    Eine Reduzierung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte kommt daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, juris, Rn. 21; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 17).

    Die im bereits abgeschlossenen Verfahren 12 CS 16.1550 geäußerte Auffassung der Landesanwaltschaft Bayern, Zweifel bei der Feststellung des Alters im Sinne von § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestünden nur dann, wenn die Altersbeurteilungen der mit der Einschätzung befassten Fachkräfte des Jugendamts nicht übereinstimmten oder die Prüfpersonen erhebliche Zweifel hätten, dass das Altersbegutachtungsverfahren ohne medizinischen Sachverstand zu einem schlüssigen Ergebnis führen könne, greift daher notgedrungen ins Leere.

    Ungeachtet dessen wäre eine solche Interpretation auch mit dem in § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich normierten Antragsrecht der Betroffenen unvereinbar (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 22; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 18).

    e) Ausgehend von der Tatsache, dass eine exakte Bestimmung des Lebensalters weder auf medizinischem, psychologischem, pädagogischem oder anderem Wege möglich ist, alle bekannten Verfahren - auch eine ärztliche Untersuchung - allenfalls Näherungswerte liefern können, manche medizinischen Untersuchungsmethoden zum Teil eine Schwankungsbreite von bis zu fünf Jahren aufweisen (vgl. näher Kirchhoff, in: jurisPR-SozR 2/2016 Anm. 1, S. 6 m. w. N.) und allgemein von einem so genannten "Graubereich" von ca. ein bis zwei Jahren (über der gesetzlichen Altersgrenze von 18 Jahren) auszugehen ist (vgl. hierzu näher Ziff. 5.1.2 der in der Gesetzesbegründung zu § 42f SGB VIII [BT-Drs. 18/6392 S. 20] ausdrücklich in Bezug genommenen "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen" vom Mai 2014, S. 15), kann eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durch Mitarbeiter eines Jugendamts gemäß § 42 f Abs. 1 Satz 2 2. Alt. SGB VIII allenfalls dann als zur Altersfeststellung geeignet angesehen werden, wenn es darum geht, für jedermann ohne Weiteres erkennbare (offensichtliche), gleichsam auf der Hand liegende, über jeden vernünftigen Zweifel erhabene Fälle eindeutiger Volljährigkeit auszuscheiden, in welchen ein Sich-Berufen des Betroffenen auf den Status der Minderjährigkeit selbst vor dem Hintergrund möglicher eigener Unkenntnis vom genauen Geburtsdatum als evident rechtsmissbräuchlich erscheinen muss (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 23; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 19).

    Angesichts der erheblichen Schwankungsbreiten medizinischer Untersuchungsmethoden von bis zu fünf Jahren (vgl. näher Kirchhoff, in: jurisPR-SozR 2/2016 Anm. 1, S. 6 m. w. N.), wird es darüber hinaus eines "Sicherheitszuschlages" von weiteren zwei bis drei Jahren bedürfen, um dem Kindeswohl angemessen Rechnung zu tragen und jeder vermeidbaren Fehlbeurteilung entgegenzuwirken (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 24; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 20).

    Widersprüchlicher Vortrag begründet vielmehr im Gegenteil das Vorliegen von Zweifeln an der Selbstauskunft des Betroffenen (so zutreffend Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.sgb-wiesner.de § 42f N 6), denen durch Anwendung des § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII von Amts wegen durch Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung weiter nachzugehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 25; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 21).

    Dies gilt auch dann, wenn sie durch Personal erfolgt, das in diesem Bereich erfahren ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 21; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 26; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 22).

    Eine (einigermaßen) zuverlässige Altersdiagnostik setzt vielmehr voraus, dass im Wege einer zusammenfassenden Begutachtung die Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung, gegebenenfalls auch einer Röntgenuntersuchung der Hand und der Schlüsselbeine, sowie einer zahnärztlichen Untersuchung zu einer abschließenden Altersdiagnose zusammengeführt werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 21; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 26; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 22; OLG München, B.v. 15.3.2012 - 26 UF 308/12 - juris, Rn. 9; siehe auch Trenzcek, in: Münder/Meysen/Trenzcek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 42 Rn. 22 m. w. N.).

    Sind bereits die Ergebnisse ärztlicher Untersuchungsmethoden mit erheblichen Unwägbarkeiten und Schwankungsbreiten behaftet, so kann der Einschätzung von Mitarbeitern eines Jugendamts - mit Ausnahme der Feststellung auch von einem Facharzt nicht anders bewertbarer Fälle offensichtlichen Rechtsmissbrauchs - ein weiterer Erkenntniswert erst recht nicht beigemessen werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 26; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 22).

    Lässt sich mithin eine verlässliche Klärung des Alters nicht kurzfristig herbeiführen, so hat das Jugendamt dann, wenn die Minderjährigkeit des Betroffenen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, eine Inobhutnahme gleichwohl anzuordnen, bis das tatsächliche Alter des Betroffenen festgestellt ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23) oder aber die Zweifelsregel des entsprechend anwendbaren Art. 25 Abs. 5 UAbs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU gebietet, wegen nicht ausräumbarer Ungewissheit weiterhin vom Vorliegen von Minderjährigkeit auszugehen (vgl. bereits BayVGH, B.v. 5.7.2016 - 12 CE 16.1186 - juris, Rn. 24; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 27; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 23).

    Dabei ist zugunsten des Minderjährigen jeweils das geringstmögliche Lebensalter zu unterstellen (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 27; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 23).

    b) Das Verwaltungsgericht übersieht jedoch, dass eine Alterseinschätzung allein aufgrund bestimmter äußerlicher körperlicher Merkmale - wie vorliegend vom Jugendamt praktiziert - nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BayVGH, Beschluss v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 21; Beschluss v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 26; Beschluss vom 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 22) für sich genommen keine ausreichende Grundlage für die Annahme von Volljährigkeit darstellt.

    aa) Eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durch Mitarbeiter eines Jugendamtes gemäß § 42 f Abs. 1 Satz 2 2. Alt. SGB VIII kann - wie bereits eingehend dargelegt - allenfalls dann als zur Altersfeststellung geeignet angesehen werden, wenn es darum geht, für jedermann ohne Weiteres erkennbare (offensichtliche), gleichsam auf der Hand liegende, über jeden vernünftigen Zweifel erhabene Fälle eindeutiger Volljährigkeit auszuscheiden, in welchen ein Sich-Berufen des Betroffenen auf den Status der Minderjährigkeit selbst vor dem Hintergrund möglicher eigener Unkenntnis vom genauen Geburtsdatum als evident rechtsmissbräuchlich erscheinen muss (BayVGH, Beschluss v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 23; Beschluss vom 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 19).

    In allen anderen Fällen ist dagegen vom Vorliegen eines Zweifelfalls im Sinne von § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auszugehen, der entweder auf Antrag des Betroffenen bzw. seines gesetzlichen Vertreters oder aber von Amts wegen durch das Jugendamt zur Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zwingt (vgl. BayVGH, Beschluss v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 24; Beschluss v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 20).

    Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen im Hinblick auf die im Jugendhilfeverfahren entsprechend anwendbare Regelung des Art. 25 Abs. 5 UAbs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU nämlich bereits stets dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig (vgl. BayVGH, Beschluss v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 18; Beschluss v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 14).

    Eine (einigermaßen) zuverlässige Altersdiagnostik setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stets voraus, dass im Wege einer zusammenfassenden Begutachtung die Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung, gegebenenfalls auch einer Röntgenuntersuchung der Hand und der Schlüsselbeine, sowie einer zahnärztlichen Untersuchung zu einer abschließenden Altersdiagnose zusammengeführt werden (vgl. BayVGH, Beschluss v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 21; Beschluss v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 26; Beschluss v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 22 jeweils m. w. N.).

    Es fehlt jede Transparenz der einzelnen Begründungsschritte und des Gesamtergebnisses (vgl. auch bereits BayVGH B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 28; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 24).

    Vor dem Hintergrund, dass selbst die Ergebnisse ärztlicher Untersuchungsmethoden mit enormen Schwankungsbreiten behaftet sind (vgl. BayVGH B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 21; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 17 jeweils m. w. N.), entbehrt insbesondere die Festlegung des Alters des Antragstellers durch die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes auf (gerade) 22 Jahre jeder Grundlage.

    Lässt sich - wie hier - eine verlässliche Klärung des Alters nicht kurzfristig herbeiführen, so hat das Jugendamt dann, wenn die Minderjährigkeit des Betroffenen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, eine Inobhutnahme gleichwohl anzuordnen, bis das tatsächliche Alter des Betroffenen festgestellt ist (vgl. BayVGH, Beschluss v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 CE 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23; Beschluss v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 27; Beschluss v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 23) oder aber die Zweifelsregel des entsprechend anwendbaren Art. 25 Abs. 5 UAbs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU gebietet, wegen nicht ausräumbarer Ungewissheit weiterhin vom Vorliegen von Minderjährigkeit auszugehen (vgl. bereits BayVGH, Beschluss v. 5.7.2016 - 12 CE 16.1886 - juris, Rn. 24; Beschluss v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 27; Beschluss v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 23).

    Der Senat wird alle Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte beanstanden, in welchen entgegen Inhalt und Geist der in den Entscheidungen vom 16. August 2016 - 12 CS 16.1550 - und 18. August 2016 - 12 CE 16.1570 - im Einzelnen entfalteten Maßstäbe und Grundsätze eine vorläufige Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge unterbleibt.

  • VGH Bayern, 18.08.2016 - 12 CE 16.1570

    Streit über Verpflichtung zur vorläufigen Inobhutnahme eines unbegleiteten

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2016 - 12 CE 16.2333
    "Zweifel" bei der Feststellung des Alters im Sinne von § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestehen im Hinblick auf die im Jugendhilfeverfahren entsprechend anwendbare Regelung des Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU immer dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig (Bestätigung von BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 18; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 14).

    Das Vorliegen eines "Zweifelsfalls" im Sinne von § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum umfassender verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (Bestätigung von BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 19; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 15).

    In allen anderen Fällen ist hingegen vom Vorliegen eines Zweifelsfalls auszugehen, der zur Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zwingt (Bestätigung von BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 23 f.; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 19 f.).

    Eine Inobhutnahme Volljähriger ist rechtswidrig (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833 u. 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 21; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 13; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 9).

    Dabei handelt es sich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ("hat") um eine gebundene Entscheidung mit der Folge, dass dem Jugendamt ein Ermessen nicht zukommt (vgl. Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 42f Rn. 5; siehe auch BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 14; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 10).

    Gibt eine Person an, minderjährig zu sein, oder liegen anderweitige Hinweise vor, dass eine Person minderjährig sein kann, muss dies mit besonderer Sorgfalt geprüft werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 15; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 11).

    Eine vorläufige Inobhutnahme ist deshalb bereits dann möglich und geboten, wenn das Alter des jungen Menschen noch nicht sicher festgestellt ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833 u. 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 16; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 12; OVG Bremen, B.v. 18.11.2015 - 2 B 221/15, 2 PA 223/15 -, JAmt 2016, 42 [43]; ebenso Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.sgb-wiesner.de § 42f N 4).

    Mit Blick auf das Ziel, Minderjährige wirksam vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, kann eine Inobhutnahme deshalb nicht mit der Erwägung abgelehnt werden, die Minderjährigkeit des Betroffenen erscheine zweifelhaft (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 16; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 12).

    Darüber hinaus schließt sie - unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers - in jedem Fall eine Befragung des Betroffenen ein, in der dieser mit den Zweifeln an seiner Eigenangabe zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen (so zutreffend OVG Bremen, B.v. 22.2.2016 - 1 B 303/15 -, NVwZ-RR 2016, 592 f. Rn. 13; siehe auch BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 17; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 13).

    Das Ergebnis dieses Verfahrens ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren, insbesondere muss die Gesamtwürdigung in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein (so zutreffend OVG Bremen, B.v. 22.2.2016 - 1 B 303/15 -, NVwZ-RR 2016, 592 f. Rn. 16; siehe auch BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 17; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 13).

    Derartige Zweifel bestehen immer dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig (vgl. bereits BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833 u. 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 18; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 14; siehe auch Kirchhoff, in: juris PK-SGB VIII, § 42f Rn. 26), denn im Hinblick auf die im Jugendhilfeverfahren entsprechend anwendbare Regelung des Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU (vgl. hierzu bereits BayVGH, B.v. 5.7.2016 - 12 CE 16.1186 - juris, Rn. 22 m. w. N.) ist bezüglich des Alters eines Antragstellers zwingend davon auszugehen, dass dieser noch minderjährig ist, solange entsprechende Zweifel nicht ausgeräumt werden können und deshalb weiter fortbestehen (vgl. Kirchhoff, in: jurisPK-SGB VIII, § 42f Rn. 27; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.sgb-wiesner.de § 42f N 9; Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, § 42 f SGB VIII Rn. 9; siehe auch BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 18; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 14).

    Das Ergebnis einer qualifizierten Inaugenscheinnahme nach § 42 f Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGB VIII ist daher von den Verwaltungsgerichten im Hinblick auf gleichwohl fortbestehende Zweifel an der Minder- bzw. Volljährigkeit des Betroffenen nicht lediglich daraufhin zu überprüfen, ob alle relevanten Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, sämtliche zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft und von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und der Gehalt der anzuwendenden Begriffe und der gesetzliche Rahmen, in dem diese sich bewegen, erkannt wurde und keine sachfremden Erwägungen in die Beurteilung eingeflossen sind (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 19; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 15).

    Fragen sachlicher und fachlicher Richtigkeit sind stets von den (Verwaltungs-)Gerichten zu überprüfen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 40 Rn. 177 m. w. N.; siehe hierzu auch bereits BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 20; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 16).

    Eine Reduzierung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte kommt daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, juris, Rn. 21; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 17).

    Ungeachtet dessen wäre eine solche Interpretation auch mit dem in § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich normierten Antragsrecht der Betroffenen unvereinbar (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 22; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 18).

    e) Ausgehend von der Tatsache, dass eine exakte Bestimmung des Lebensalters weder auf medizinischem, psychologischem, pädagogischem oder anderem Wege möglich ist, alle bekannten Verfahren - auch eine ärztliche Untersuchung - allenfalls Näherungswerte liefern können, manche medizinischen Untersuchungsmethoden zum Teil eine Schwankungsbreite von bis zu fünf Jahren aufweisen (vgl. näher Kirchhoff, in: jurisPR-SozR 2/2016 Anm. 1, S. 6 m. w. N.) und allgemein von einem so genannten "Graubereich" von ca. ein bis zwei Jahren (über der gesetzlichen Altersgrenze von 18 Jahren) auszugehen ist (vgl. hierzu näher Ziff. 5.1.2 der in der Gesetzesbegründung zu § 42f SGB VIII [BT-Drs. 18/6392 S. 20] ausdrücklich in Bezug genommenen "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen" vom Mai 2014, S. 15), kann eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durch Mitarbeiter eines Jugendamts gemäß § 42 f Abs. 1 Satz 2 2. Alt. SGB VIII allenfalls dann als zur Altersfeststellung geeignet angesehen werden, wenn es darum geht, für jedermann ohne Weiteres erkennbare (offensichtliche), gleichsam auf der Hand liegende, über jeden vernünftigen Zweifel erhabene Fälle eindeutiger Volljährigkeit auszuscheiden, in welchen ein Sich-Berufen des Betroffenen auf den Status der Minderjährigkeit selbst vor dem Hintergrund möglicher eigener Unkenntnis vom genauen Geburtsdatum als evident rechtsmissbräuchlich erscheinen muss (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 23; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 19).

    Angesichts der erheblichen Schwankungsbreiten medizinischer Untersuchungsmethoden von bis zu fünf Jahren (vgl. näher Kirchhoff, in: jurisPR-SozR 2/2016 Anm. 1, S. 6 m. w. N.), wird es darüber hinaus eines "Sicherheitszuschlages" von weiteren zwei bis drei Jahren bedürfen, um dem Kindeswohl angemessen Rechnung zu tragen und jeder vermeidbaren Fehlbeurteilung entgegenzuwirken (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 24; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 20).

    Widersprüchlicher Vortrag begründet vielmehr im Gegenteil das Vorliegen von Zweifeln an der Selbstauskunft des Betroffenen (so zutreffend Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.sgb-wiesner.de § 42f N 6), denen durch Anwendung des § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII von Amts wegen durch Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung weiter nachzugehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 25; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 21).

    Dies gilt auch dann, wenn sie durch Personal erfolgt, das in diesem Bereich erfahren ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 21; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 26; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 22).

    Eine (einigermaßen) zuverlässige Altersdiagnostik setzt vielmehr voraus, dass im Wege einer zusammenfassenden Begutachtung die Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung, gegebenenfalls auch einer Röntgenuntersuchung der Hand und der Schlüsselbeine, sowie einer zahnärztlichen Untersuchung zu einer abschließenden Altersdiagnose zusammengeführt werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 21; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 26; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 22; OLG München, B.v. 15.3.2012 - 26 UF 308/12 - juris, Rn. 9; siehe auch Trenzcek, in: Münder/Meysen/Trenzcek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 42 Rn. 22 m. w. N.).

    Sind bereits die Ergebnisse ärztlicher Untersuchungsmethoden mit erheblichen Unwägbarkeiten und Schwankungsbreiten behaftet, so kann der Einschätzung von Mitarbeitern eines Jugendamts - mit Ausnahme der Feststellung auch von einem Facharzt nicht anders bewertbarer Fälle offensichtlichen Rechtsmissbrauchs - ein weiterer Erkenntniswert erst recht nicht beigemessen werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 26; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 22).

    Lässt sich mithin eine verlässliche Klärung des Alters nicht kurzfristig herbeiführen, so hat das Jugendamt dann, wenn die Minderjährigkeit des Betroffenen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, eine Inobhutnahme gleichwohl anzuordnen, bis das tatsächliche Alter des Betroffenen festgestellt ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23) oder aber die Zweifelsregel des entsprechend anwendbaren Art. 25 Abs. 5 UAbs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU gebietet, wegen nicht ausräumbarer Ungewissheit weiterhin vom Vorliegen von Minderjährigkeit auszugehen (vgl. bereits BayVGH, B.v. 5.7.2016 - 12 CE 16.1186 - juris, Rn. 24; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 27; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 23).

    Dabei ist zugunsten des Minderjährigen jeweils das geringstmögliche Lebensalter zu unterstellen (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 27; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 23).

    b) Das Verwaltungsgericht übersieht jedoch, dass eine Alterseinschätzung allein aufgrund bestimmter äußerlicher körperlicher Merkmale - wie vorliegend vom Jugendamt praktiziert - nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BayVGH, Beschluss v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 21; Beschluss v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 26; Beschluss vom 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 22) für sich genommen keine ausreichende Grundlage für die Annahme von Volljährigkeit darstellt.

    aa) Eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durch Mitarbeiter eines Jugendamtes gemäß § 42 f Abs. 1 Satz 2 2. Alt. SGB VIII kann - wie bereits eingehend dargelegt - allenfalls dann als zur Altersfeststellung geeignet angesehen werden, wenn es darum geht, für jedermann ohne Weiteres erkennbare (offensichtliche), gleichsam auf der Hand liegende, über jeden vernünftigen Zweifel erhabene Fälle eindeutiger Volljährigkeit auszuscheiden, in welchen ein Sich-Berufen des Betroffenen auf den Status der Minderjährigkeit selbst vor dem Hintergrund möglicher eigener Unkenntnis vom genauen Geburtsdatum als evident rechtsmissbräuchlich erscheinen muss (BayVGH, Beschluss v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 23; Beschluss vom 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 19).

    In allen anderen Fällen ist dagegen vom Vorliegen eines Zweifelfalls im Sinne von § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auszugehen, der entweder auf Antrag des Betroffenen bzw. seines gesetzlichen Vertreters oder aber von Amts wegen durch das Jugendamt zur Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zwingt (vgl. BayVGH, Beschluss v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 24; Beschluss v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 20).

    Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen im Hinblick auf die im Jugendhilfeverfahren entsprechend anwendbare Regelung des Art. 25 Abs. 5 UAbs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU nämlich bereits stets dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig (vgl. BayVGH, Beschluss v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 18; Beschluss v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 14).

    Eine (einigermaßen) zuverlässige Altersdiagnostik setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stets voraus, dass im Wege einer zusammenfassenden Begutachtung die Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung, gegebenenfalls auch einer Röntgenuntersuchung der Hand und der Schlüsselbeine, sowie einer zahnärztlichen Untersuchung zu einer abschließenden Altersdiagnose zusammengeführt werden (vgl. BayVGH, Beschluss v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 21; Beschluss v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 26; Beschluss v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 22 jeweils m. w. N.).

    Es fehlt jede Transparenz der einzelnen Begründungsschritte und des Gesamtergebnisses (vgl. auch bereits BayVGH B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 28; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 24).

    Vor dem Hintergrund, dass selbst die Ergebnisse ärztlicher Untersuchungsmethoden mit enormen Schwankungsbreiten behaftet sind (vgl. BayVGH B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 21; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 17 jeweils m. w. N.), entbehrt insbesondere die Festlegung des Alters des Antragstellers durch die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes auf (gerade) 22 Jahre jeder Grundlage.

    Lässt sich - wie hier - eine verlässliche Klärung des Alters nicht kurzfristig herbeiführen, so hat das Jugendamt dann, wenn die Minderjährigkeit des Betroffenen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, eine Inobhutnahme gleichwohl anzuordnen, bis das tatsächliche Alter des Betroffenen festgestellt ist (vgl. BayVGH, Beschluss v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 CE 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23; Beschluss v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 27; Beschluss v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 23) oder aber die Zweifelsregel des entsprechend anwendbaren Art. 25 Abs. 5 UAbs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU gebietet, wegen nicht ausräumbarer Ungewissheit weiterhin vom Vorliegen von Minderjährigkeit auszugehen (vgl. bereits BayVGH, Beschluss v. 5.7.2016 - 12 CE 16.1886 - juris, Rn. 24; Beschluss v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 27; Beschluss v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 23).

    Der Senat wird alle Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte beanstanden, in welchen entgegen Inhalt und Geist der in den Entscheidungen vom 16. August 2016 - 12 CS 16.1550 - und 18. August 2016 - 12 CE 16.1570 - im Einzelnen entfalteten Maßstäbe und Grundsätze eine vorläufige Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge unterbleibt.

  • VGH Bayern, 23.09.2014 - 12 CE 14.1833

    Einstweilige Anordnung; Inobhutnahme unbegleitet eingereister (asylsuchender)

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2016 - 12 CE 16.2333
    Eine Inobhutnahme Volljähriger ist rechtswidrig (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833 u. 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 21; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 13; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 9).

    Eine vorläufige Inobhutnahme ist deshalb bereits dann möglich und geboten, wenn das Alter des jungen Menschen noch nicht sicher festgestellt ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833 u. 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 16; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 12; OVG Bremen, B.v. 18.11.2015 - 2 B 221/15, 2 PA 223/15 -, JAmt 2016, 42 [43]; ebenso Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.sgb-wiesner.de § 42f N 4).

    Derartige Zweifel bestehen immer dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig (vgl. bereits BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833 u. 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 18; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 14; siehe auch Kirchhoff, in: juris PK-SGB VIII, § 42f Rn. 26), denn im Hinblick auf die im Jugendhilfeverfahren entsprechend anwendbare Regelung des Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU (vgl. hierzu bereits BayVGH, B.v. 5.7.2016 - 12 CE 16.1186 - juris, Rn. 22 m. w. N.) ist bezüglich des Alters eines Antragstellers zwingend davon auszugehen, dass dieser noch minderjährig ist, solange entsprechende Zweifel nicht ausgeräumt werden können und deshalb weiter fortbestehen (vgl. Kirchhoff, in: jurisPK-SGB VIII, § 42f Rn. 27; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.sgb-wiesner.de § 42f N 9; Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, § 42 f SGB VIII Rn. 9; siehe auch BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 18; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 14).

    Dies gilt auch dann, wenn sie durch Personal erfolgt, das in diesem Bereich erfahren ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 21; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 26; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 22).

    Eine (einigermaßen) zuverlässige Altersdiagnostik setzt vielmehr voraus, dass im Wege einer zusammenfassenden Begutachtung die Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung, gegebenenfalls auch einer Röntgenuntersuchung der Hand und der Schlüsselbeine, sowie einer zahnärztlichen Untersuchung zu einer abschließenden Altersdiagnose zusammengeführt werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 21; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 26; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 22; OLG München, B.v. 15.3.2012 - 26 UF 308/12 - juris, Rn. 9; siehe auch Trenzcek, in: Münder/Meysen/Trenzcek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 42 Rn. 22 m. w. N.).

    g) Ungeachtet dessen führen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats betreffend die Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge verbleibende Zweifel am Alter des eine Inobhutnahme begehrenden Antragstellers im einstweiligen Anordnungsverfahren zu einer reinen Folgenabwägungsentscheidung, bei der angesichts der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG der Wertung des Gesetzgebers, die Unterbringung und Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge der Primärzuständigkeit der Jugendämter zu überantworten (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) und des von Verfassungs wegen gebotenen Schutzes Minderjähriger (Art. 6 Abs. 1 GG) regelmäßig dazu, dass die persönlichen Interessen des Antragstellers möglicherweise entgegenstehende öffentliche Belange überwiegen (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23 ff.; B.v. 5.7.2016 - 12 CE 16.1186 - juris, Rn. 23).

    Lässt sich mithin eine verlässliche Klärung des Alters nicht kurzfristig herbeiführen, so hat das Jugendamt dann, wenn die Minderjährigkeit des Betroffenen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, eine Inobhutnahme gleichwohl anzuordnen, bis das tatsächliche Alter des Betroffenen festgestellt ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23) oder aber die Zweifelsregel des entsprechend anwendbaren Art. 25 Abs. 5 UAbs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU gebietet, wegen nicht ausräumbarer Ungewissheit weiterhin vom Vorliegen von Minderjährigkeit auszugehen (vgl. bereits BayVGH, B.v. 5.7.2016 - 12 CE 16.1186 - juris, Rn. 24; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 27; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 23).

    b) Das Verwaltungsgericht übersieht jedoch, dass eine Alterseinschätzung allein aufgrund bestimmter äußerlicher körperlicher Merkmale - wie vorliegend vom Jugendamt praktiziert - nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BayVGH, Beschluss v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 21; Beschluss v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 26; Beschluss vom 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 22) für sich genommen keine ausreichende Grundlage für die Annahme von Volljährigkeit darstellt.

    Eine (einigermaßen) zuverlässige Altersdiagnostik setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stets voraus, dass im Wege einer zusammenfassenden Begutachtung die Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung, gegebenenfalls auch einer Röntgenuntersuchung der Hand und der Schlüsselbeine, sowie einer zahnärztlichen Untersuchung zu einer abschließenden Altersdiagnose zusammengeführt werden (vgl. BayVGH, Beschluss v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 21; Beschluss v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 26; Beschluss v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 22 jeweils m. w. N.).

    Lässt sich - wie hier - eine verlässliche Klärung des Alters nicht kurzfristig herbeiführen, so hat das Jugendamt dann, wenn die Minderjährigkeit des Betroffenen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, eine Inobhutnahme gleichwohl anzuordnen, bis das tatsächliche Alter des Betroffenen festgestellt ist (vgl. BayVGH, Beschluss v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 CE 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23; Beschluss v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 27; Beschluss v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 23) oder aber die Zweifelsregel des entsprechend anwendbaren Art. 25 Abs. 5 UAbs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU gebietet, wegen nicht ausräumbarer Ungewissheit weiterhin vom Vorliegen von Minderjährigkeit auszugehen (vgl. bereits BayVGH, Beschluss v. 5.7.2016 - 12 CE 16.1886 - juris, Rn. 24; Beschluss v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 27; Beschluss v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 23).

    c) Der Antragsteller ist deshalb bis zur endgültigen Klärung seines Alters im Hauptsacheverfahren in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen; er hat sowohl den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch als auch den hierfür nötigen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 u. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO) und kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, bis zur endgültigen Klärung seines Alters einstweilen in der Asylbewerberunterkunft zu verbleiben, da eine Unterbringung dort und eine solche in einer Jugendhilfeeinrichtung oder in einer Pflegefamilie (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. SGB VIII) nicht annähernd gleichwertig sind (vgl. BVerwG, Urteil. v. 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155 [161 ff.]; BayVGH, Beschluss v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 959 [961] Rn. 27).

  • VGH Bayern, 05.07.2016 - 12 CE 16.1186

    Verpflichtung zur Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers im

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2016 - 12 CE 16.2333
    Derartige Zweifel bestehen immer dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig (vgl. bereits BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833 u. 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 18; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 14; siehe auch Kirchhoff, in: juris PK-SGB VIII, § 42f Rn. 26), denn im Hinblick auf die im Jugendhilfeverfahren entsprechend anwendbare Regelung des Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU (vgl. hierzu bereits BayVGH, B.v. 5.7.2016 - 12 CE 16.1186 - juris, Rn. 22 m. w. N.) ist bezüglich des Alters eines Antragstellers zwingend davon auszugehen, dass dieser noch minderjährig ist, solange entsprechende Zweifel nicht ausgeräumt werden können und deshalb weiter fortbestehen (vgl. Kirchhoff, in: jurisPK-SGB VIII, § 42f Rn. 27; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.sgb-wiesner.de § 42f N 9; Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, § 42 f SGB VIII Rn. 9; siehe auch BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 18; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 14).

    g) Ungeachtet dessen führen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats betreffend die Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge verbleibende Zweifel am Alter des eine Inobhutnahme begehrenden Antragstellers im einstweiligen Anordnungsverfahren zu einer reinen Folgenabwägungsentscheidung, bei der angesichts der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG der Wertung des Gesetzgebers, die Unterbringung und Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge der Primärzuständigkeit der Jugendämter zu überantworten (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) und des von Verfassungs wegen gebotenen Schutzes Minderjähriger (Art. 6 Abs. 1 GG) regelmäßig dazu, dass die persönlichen Interessen des Antragstellers möglicherweise entgegenstehende öffentliche Belange überwiegen (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23 ff.; B.v. 5.7.2016 - 12 CE 16.1186 - juris, Rn. 23).

    Lässt sich mithin eine verlässliche Klärung des Alters nicht kurzfristig herbeiführen, so hat das Jugendamt dann, wenn die Minderjährigkeit des Betroffenen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, eine Inobhutnahme gleichwohl anzuordnen, bis das tatsächliche Alter des Betroffenen festgestellt ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23) oder aber die Zweifelsregel des entsprechend anwendbaren Art. 25 Abs. 5 UAbs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU gebietet, wegen nicht ausräumbarer Ungewissheit weiterhin vom Vorliegen von Minderjährigkeit auszugehen (vgl. bereits BayVGH, B.v. 5.7.2016 - 12 CE 16.1186 - juris, Rn. 24; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 27; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 23).

  • OVG Bremen, 22.02.2016 - 1 B 303/15

    Anspruch von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen gegenüber dem

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2016 - 12 CE 16.2333
    Darüber hinaus schließt sie - unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers - in jedem Fall eine Befragung des Betroffenen ein, in der dieser mit den Zweifeln an seiner Eigenangabe zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen (so zutreffend OVG Bremen, B.v. 22.2.2016 - 1 B 303/15 -, NVwZ-RR 2016, 592 f. Rn. 13; siehe auch BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 17; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 13).

    Das Verfahren ist stets nach dem Vier-Augen-Prinzip von mindestens zwei beruflich erfahrenen Mitarbeitern des Jugendamts durchzuführen (vgl. OVG Bremen, B.v. 22.2.2016 - 1 B 303/15 -, NVwZ-RR 2016, 592 f. Rn. 13 unter Bezugnahme auf BT-Drs.

    Das Ergebnis dieses Verfahrens ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren, insbesondere muss die Gesamtwürdigung in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein (so zutreffend OVG Bremen, B.v. 22.2.2016 - 1 B 303/15 -, NVwZ-RR 2016, 592 f. Rn. 16; siehe auch BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 17; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 13).

  • OVG Bremen, 18.11.2015 - 2 B 221/15

    Vorläufige Inobhutnahme einer unbegleiteten ausländischen Person zur

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2016 - 12 CE 16.2333
    Sind aussagekräftige Ausweispapiere nicht vorhanden, bleibt zunächst nur die Selbstauskunft des Betroffenen (vgl. OVG Bremen, B.v. 18.11.2015 - 2 B 221/15, 2 PA 223/15 -, JAmt 2016, 42 [43]).

    Eine vorläufige Inobhutnahme ist deshalb bereits dann möglich und geboten, wenn das Alter des jungen Menschen noch nicht sicher festgestellt ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833 u. 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris, Rn. 16; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 12; OVG Bremen, B.v. 18.11.2015 - 2 B 221/15, 2 PA 223/15 -, JAmt 2016, 42 [43]; ebenso Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.sgb-wiesner.de § 42f N 4).

  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2016 - 12 CE 16.2333
    c) Der Antragsteller ist deshalb bis zur endgültigen Klärung seines Alters im Hauptsacheverfahren in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen; er hat sowohl den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch als auch den hierfür nötigen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 u. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO) und kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, bis zur endgültigen Klärung seines Alters einstweilen in der Asylbewerberunterkunft zu verbleiben, da eine Unterbringung dort und eine solche in einer Jugendhilfeeinrichtung oder in einer Pflegefamilie (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. SGB VIII) nicht annähernd gleichwertig sind (vgl. BVerwG, Urteil. v. 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155 [161 ff.]; BayVGH, Beschluss v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 959 [961] Rn. 27).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2014 - 12 B 923/14

    Rechtmäßigkeit einer Inobhutnahme als vorläufige Maßnahme zum Schutz von Kindern

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2016 - 12 CE 16.2333
    f) In sich widersprüchlicher Vortrag des Betroffenen über sein Alter kann vor dem Hintergrund, dass dem Geburtsdatum in vielen Herkunftsländern der südlichen Hemisphäre keine besondere Bedeutung beigemessen wird (vgl. hierzu näher Kirchhoff, in: juris PK-SGB VIII, § 42f Rn. 20; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.sgb-wiesner.de § 42f N 6) und entsprechenden Angaben in Ausweispapieren deshalb ein Beweiswert nicht zukommt (vgl. OVG NRW, B.v. 29.9.2014 - 12 B 923/14 - juris, Rn. 11 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 4.3.2013 - OVG 6 S 3.13, OVG 6 M 5.13 - juris, Rn. 6), nicht zum Nachteil des betroffenen Antragstellers gewertet werden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2013 - 6 S 3.13

    Vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde; minderjähriger unbegleiteter Ausländer;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2016 - 12 CE 16.2333
    f) In sich widersprüchlicher Vortrag des Betroffenen über sein Alter kann vor dem Hintergrund, dass dem Geburtsdatum in vielen Herkunftsländern der südlichen Hemisphäre keine besondere Bedeutung beigemessen wird (vgl. hierzu näher Kirchhoff, in: juris PK-SGB VIII, § 42f Rn. 20; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www.sgb-wiesner.de § 42f N 6) und entsprechenden Angaben in Ausweispapieren deshalb ein Beweiswert nicht zukommt (vgl. OVG NRW, B.v. 29.9.2014 - 12 B 923/14 - juris, Rn. 11 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 4.3.2013 - OVG 6 S 3.13, OVG 6 M 5.13 - juris, Rn. 6), nicht zum Nachteil des betroffenen Antragstellers gewertet werden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2016 - 6 S 7.16

    Inobhutnahme; afghanischer Staatsangehöriger; einstweiliger Rechtsschutz;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2016 - 12 CE 16.2333
    Denn auch derjenige, der über sein Alter, etwa infolge von nicht auszuschließender Unkenntnis, widersprüchliche Angaben macht, kann gleichwohl (noch) minderjährig sein (verkannt von OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 1.4.2016 - OVG 6 S 7.16, OVG 6 M 20.16 -, NVwZ-RR 16, 594 f. - Leitsatz).
  • OLG München, 15.03.2012 - 26 UF 308/12

    Kindschaftssache: Altersfeststellung des Betroffenen von Amts wegen;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 6 M 5.13

    Anforderungen an die Pflicht des Jugendamts zur Prüfung des Alters eines

  • VGH Bayern, 05.04.2017 - 12 BV 17.185

    Feststellung der Minderjährigkeit bedarf einer qualifizierten Inaugenscheinnahme

    "Zweifel" bei der Feststellung des Alters im Sinne von § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestehen im Hinblick auf die im Jugendhilfeverfahren entsprechend anwendbare Regelung des Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU immer dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig (Bestätigung von BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl. 2017, 21 [22] Rn. 18; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 14; B.v. 13.12.2016 -12 CE 16.2333 - juris, Rn. 26).

    Das Vorliegen eines "Zweifelsfalls" im Sinne von § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum umfassender verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (Bestätigung von BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl. 2017, 21 [22 f.] Rn. 19 f.; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 15 f.; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 27 f.).

    In allen anderen Fällen - namentlich im Grenzbereich zwischen Volljährigkeit und Minderjährigkeit - ist hingegen regelmäßig vom Vorliegen eines Zweifelsfalls auszugehen, der zur Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zwingt (Bestätigung von BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - BayVBl. 2017, 21 [22 f.] Rn. 23 f.; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 19 f.; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 31 f.).

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Alterseinschätzung im Wesentlichen allein aufgrund bestimmter äußerlicher körperlicher Merkmale - etwa im Rahmen einer (richterlichen) Inaugenscheinnahme - jedenfalls im hier relevanten Grenzbereich zwischen Minderjährigkeit und Volljährigkeit keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidungsfindung darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 21; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl. 2017, 21 [23 f.] Rn. 26; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 22; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 34).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits hinreichend geklärt (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl 2017, 21 ff.; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris).

    Eine Inobhutnahme Volljähriger ist rechtswidrig (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833 u. 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 21; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl. 2017, 21 Rn. 13; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 9; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 21).

    Dabei handelt es sich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ("hat") um eine gebundene Entscheidung mit der Folge, dass dem Jugendamt ein Ermessen nicht zukommt (vgl. Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 42 f Rn. 5; Kirchhoff, in: jurisPK-SGB VIII, § 42 f Rn. 26.1; siehe auch BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl. 2017, 21 f. Rn. 14; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 10; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 22).

    Gibt eine Person an, minderjährig zu sein, oder liegen anderweitige Hinweise vor, dass eine Person minderjährig sein kann, muss dies mit besonderer Sorgfalt geprüft werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl. 2017, 21 [22] Rn. 15; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 11; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 23).

    Eine vorläufige Inobhutnahme ist deshalb bereits dann möglich und geboten, wenn das Alter des jungen Menschen noch nicht sicher festgestellt ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833 u. 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl. 2017, 21 [22] Rn. 16; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 12; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 24; OVG Bremen, B.v. 18.11.2015 - 2 B 221/15, 2 PA 223/15 -, JAmt 2016, 42 [43]; ebenso Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www...de § 42 f N 4).

    Mit Blick auf das Ziel, Minderjährige wirksam vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, kann eine Inobhutnahme deshalb nicht mit der Erwägung abgelehnt werden, die Minderjährigkeit des Betroffenen erscheine zweifelhaft (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl. 2017, 21 [22] Rn. 16; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 12; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 24).

    Das Ergebnis dieses Verfahrens ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer ::0::zu dokumentieren, insbesondere muss die Gesamtwürdigung in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein (so zutreffend OVG Bremen, B.v. 22.2.2016 - 1 B 303/15 -, NVwZ-RR 2016, 592 f. Rn. 16; siehe auch BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl. 2017, 21 [22] Rn. 17; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 13; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 25).

    Derartige Zweifel bestehen immer dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig (vgl. bereits BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833 u. 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl. 2017, [22] Rn. 18; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 14; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 26; zustimmend Kirchhoff, in: jurisPK-SGB VIII, § 42 f Rn. 26.2), denn im Hinblick auf die im Jugendhilfeverfahren entsprechend anwendbare Regelung des Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU (vgl. hierzu bereits BayVGH, B.v. 5.7.2016 - 12 CE 16.1186 - juris, Rn. 22 m.w.N.) ist bezüglich des Alters eines Antragstellers zwingend davon auszugehen, dass dieser noch minderjährig ist, solange entsprechende Zweifel nicht ausgeräumt werden können und deshalb weiter fortbestehen (vgl. Kirchhoff, in: jurisPK-SGB VIII, § 42 f Rn. 26.4 und 27; ders., juris PR-SozR 25/2016 Anm. 6, S. 4 f.; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www...de § 42 f N 9; Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, § 42 f SGB VIII Rn. 9; siehe auch BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl. 2017, 21 [22] Rn. 18; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 14; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 26 und BGH, B.v. 29.9.2010 - V ZB 233/10 -, NVwZ 2011, 320 Rn. 11; B.v. 12.2.2015 - V ZB 185/14 -, NVwZ 2015, 840 Rn. 7 jeweils für den Bereich der Abschiebungshaft).

    Das Ergebnis einer qualifizierten Inaugenscheinnahme nach § 42 f Abs. 1 Satz 1 2. Alt. SGB VIII ist daher von den Verwaltungsgerichten im Hinblick auf gleichwohl fortbestehende Zweifel an der Minder- bzw. Volljährigkeit des Betroffenen nicht lediglich daraufhin zu überprüfen, ob alle relevanten Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, sämtliche zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft und von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und der Gehalt der anzuwendenden Begriffe und der gesetzliche Rahmen, in dem diese sich bewegen, erkannt wurde und keine sachfremden Erwägungen in die Beurteilung eingeflossen sind (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl. 2017, 21 [22] Rn. 19; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 15; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 27; zustimmend Kirchhoff, in: jurisPK-SGB VIII, § 42 f Rn. 26.1).

    Fragen sachlicher und fachlicher Richtigkeit sind stets von den (Verwaltungs-)Gerichten zu überprüfen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 40 Rn. 177 m.w.N.; siehe hierzu auch bereits BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl. 2017, 21 [22 f.] Rn. 20; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 16; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 28).

    Eine Reduzierung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte kommt daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl. 2017, 21 [23] Rn. 21; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 17; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 29).

    Ungeachtet dessen wäre eine solche Interpretation auch mit dem in § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich normierten Antragsrecht der Betroffenen unvereinbar (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl. 2017, 21 [23] Rn. 22; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 18; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 30).

    e) Ausgehend von der Tatsache, dass eine exakte Bestimmung des Lebensalters weder auf medizinischem, psychologischem, pädagogischem oder anderem Wege möglich ist, alle bekannten Verfahren - auch eine ärztliche Untersuchung - allenfalls Näherungswerte liefern können, manche medizinischen Untersuchungsmethoden zum Teil eine Schwankungsbreite von bis zu fünf Jahren aufweisen (vgl. näher Kirchhoff, in: jurisPR-SozR 2/2016 Anm. 1, S. 6; ders., in: jurisPK-SGB VIII, § 42 f Rn. 29 jeweils m.w.N.) und allgemein von einem so genannten "Graubereich" von ca. ein bis zwei Jahren (über der gesetzlichen Altersgrenze von 18 Jahren) auszugehen ist (vgl. hierzu näher Ziff. 5.1.2 der in der Gesetzesbegründung zu § 42 f SGB VIII [BT-Drs. 18/6392 S. 20] ausdrücklich in Bezug genommenen "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen" vom Mai 2014, S. 15), kann eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durch Mitarbeiter eines Jugendamts gemäß § 42 f Abs. 1 Satz 2 2. Alt. SGB VIII lediglich dann als zur Altersfeststellung geeignet angesehen werden, wenn es darum geht, für jedermann ohne Weiteres erkennbare (offensichtliche), gleichsam auf der Hand liegende, über jeden vernünftigen Zweifel erhabene Fälle evidenter Minderjährigkeit festzustellen oder eindeutiger Volljährigkeit auszuscheiden, in welchen ein Sich-Berufen des Betroffenen auf den Status der Minderjährigkeit selbst vor dem Hintergrund möglicher eigener Unkenntnis vom genauen Geburtsdatum als evident rechtsmissbräuchlich erscheinen muss (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl. 2017, 21 [23] Rn. 23; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 19; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 31; zustimmend Kirchhoff, in: jurisPK-SGB VIII, § 42 f Rn. 26.2).

    Angesichts der erheblichen Schwankungsbreiten medizinischer Untersuchungsmethoden von bis zu fünf Jahren (vgl. näher Kirchhoff, in: jurisPR-SozR 2/2016 Anm. 1, S. 6; ders., in: jurisPK-SGB VIII, § 42 f Rn. 29 jeweils m.w.N.), wird es darüber hinaus eines "Sicherheitszuschlages" von weiteren zwei bis drei Jahren bedürfen, um dem Kindeswohl angemessen Rechnung zu tragen und jeder vermeidbaren Fehlbeurteilung entgegenzuwirken (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl. 2017, 21 [23] Rn. 24; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 20; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 32; zustimmend Kirchhoff, in: jurisPK-SGB VIII, § 42 f Rn. 26.2).

    Widersprüchlicher Vortrag begründet vielmehr im Gegenteil das Vorliegen von Zweifeln an der Selbstauskunft des Betroffenen (so zutreffend Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, Nachtrag unter www...de § 42 f N 6), denen durch Anwendung des § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII von Amts wegen mittels Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung weiter nachzugehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl. 2017, 21 [23] Rn. 25; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 -juris, Rn. 21; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 33; zustimmend Kirchhoff, in: jurisPK-SGB VIII, § 42 f Rn. 26.3).

    Dies gilt selbst dann, wenn sie durch Personal erfolgt, das in diesem Bereich erfahren ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 21; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl. 2017, 21 [23 f.] Rn. 26; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 22; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 34; ebenso OVG NRW, B.v. 13.11.2014 - 12 B 1280/14 - juris, Rn.18 a.E.; VG Magdeburg, B.v. 16.07.2013 - 1 B 185/13 - juris, Rn. 7 a.E.; VG Augsburg, B.v. 23.09.2015 - Au 3 E 15.1306 - juris, Rn. 29).

    Eine (einigermaßen) zuverlässige Altersdiagnostik setzt vielmehr voraus, dass im Wege einer zusammenfassenden Begutachtung die Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung, gegebenenfalls auch einer Röntgenuntersuchung der Hand und der Schlüsselbeine, sowie einer zahnärztlichen Untersuchung zu einer abschließenden Altersdiagnose zusammengeführt werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 21; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl. 2017, 21 [23 f.] Rn. 26; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 22; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 34; OLG München, B.v. 15.3.2012 - 26 UF 308/12 - juris, Rn. 9; siehe auch Trenzcek, in: Münder/Meysen/Trenzcek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 42 Rn. 22 m.w.N.).

    Sind bereits die Ergebnisse ärztlicher Untersuchungsmethoden mit erheblichen Unwägbarkeiten und Schwankungsbreiten behaftet, so kann der Einschätzung von Mitarbeitern eines Jugendamts - mit Ausnahme der Feststellung auch von einem Facharzt nicht anders bewertbarer Fälle offensichtlichen Rechtsmissbrauchs - ein weiterer Erkenntniswert erst recht nicht beigemessen werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl. 2017, 21 [23 f.] Rn. 26; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 22; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 34).

    h) Lässt sich eine verlässliche Klärung des Alters nicht kurzfristig herbeiführen, so hat das Jugendamt dann, wenn die Minderjährigkeit des Betroffenen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, eine (vorläufige) Inobhutnahme gleichwohl anzuordnen, bis das tatsächliche Alter des Betroffenen festgestellt ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 C 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23) oder aber die Zweifelsregel des entsprechend anwendbaren Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU gebietet, wegen nicht ausräumbarer Ungewissheit weiterhin vom Vorliegen von Minderjährigkeit auszugehen (vgl. bereits BayVGH, B.v. 5.7.2016 - 12 CE 16.1186 - juris, Rn. 22 u. 24; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl. 2017, 21 [24] Rn. 27; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 23; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 35; siehe auch BGH, B.v. 29.9.2010 - V ZB 233/10 -, NVwZ 2011, 320 Rn. 11; B.v. 12.2.2015 - V ZB 185/14 -, NVwZ 2015, 840 Rn. 7 jeweils für den Bereich der Abschiebungshaft).

    Dabei ist zugunsten des Minderjährigen jeweils das geringstmögliche Lebensalter zu unterstellen (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl. 2017, 21 [24] Rn. 27; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 23; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 35).

    a) Eine Alterseinschätzung im Wesentlichen allein aufgrund bestimmter äußerlicher körperlicher Merkmale - wie vorliegend vom Jugendamt der Beklagten praktiziert - bietet nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 CE 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 21; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl 2017, 21 [23] Rn. 26; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 22; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 38; ebenso OVG NRW, B.v. 13.11.2014 - 12 B 1280/14 - juris, Rn.18 a.E.; VG Magdeburg, B.v. 16.07.2013 - 1 B 185/13 - juris, Rn. 7 a.E.; VG Augsburg, B.v. 23.09.2015 - Au 3 E 15.1306 - juris, Rn. 29) für die Annahme von Volljährigkeit keine ausreichende Grundlage.

    Ein solches Benehmen kann auch ein bereits (reifer) jugendlicher Minderjähriger an den Tag legen (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 38).

    Es fehlt jede Transparenz der einzelnen Begründungsschritte und des Gesamtergebnisses (vgl. zu diesem Erfordernis BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl. 2017, 21 [24] Rn. 28; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 24; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 41).

    Vor dem Hintergrund, dass selbst die Ergebnisse ärztlicher Untersuchungsmethoden mit enormen Schwankungsbreiten behaftet sind (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl 2017, 21 [23] Rn. 21; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 17; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn.29 jeweils m.w.N.) lässt sich das Alter eines Menschen auch durch in der Jugendhilfe erfahrene Fachkräfte im Grenzbereich zwischen Voll- und Minderjährigkeit nicht allein aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes bestimmen.

    Gleiches gilt - wie bereits erwähnt - im Hinblick auf die Heranziehung weiterer (vermeintlicher) Hilfskriterien, wie beispielsweise ein selbstbewusstes und reifes Auftreten oder ein dominantes und forderndes Verhalten (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 41).

    c) Ungeachtet dessen gehört der Kläger - nachdem sein Geburtsdatum im Rahmen der qualifizierten Inaugenscheinnahme am 5. September 2016 fiktiv auf den 21. März 1998 festgesetzt wurde, woraus sich am Tage der getroffenen Feststellung ein Alter von 18 Jahren, fünf Monaten und zwei Wochen errechnen würde - in den in den "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen vom Mai 2014" näher beschriebenen "Graubereich" von ca. ein bis zwei Jahren über der gesetzliche Altersgrenze von 18 Jahren, in welchem nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch in Ansehung der entsprechend anzuwendenden Zweifelsregel des Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 der RL 2013/32/EU stets eine ärztliche Untersuchung gemäß § 42 f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII stattzufinden hat, ohne dass es insoweit auf einen zusätzlich zu berücksichtigenden "Sicherheitszuschlag" entscheidungserheblich ankäme (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl 2017, 21 [23] Rn. 23 f.; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 19 f.; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 31 f.).

    Vielmehr kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, angesichts der erheblichen Schwankungsbreite medizinischer Feststellungen zur Altersdiagnostik auch vorliegend nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl 2017, 21 [23] Rn. 23; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 19; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 31).

    Lässt sich - wie vorliegend - eine verlässliche Klärung des Alters nicht kurzfristig herbeiführen, so hat das Jugendamt dann, wenn die Minderjährigkeit des Betroffenen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, eine vorläufige Inobhutnahme gleichwohl anzuordnen, bis das tatsächliche Alter des Betroffenen festgestellt ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833, 12 CE 14.1865 -, NVwZ-RR 2014, 959 [961] Rn. 23; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl 2017, 21 [24] Rn. 27; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 23; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 44) oder aber die Zweifelsregel des entsprechend anwendbaren Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU gebietet, wegen nicht ausräumbarer Ungewissheit weiterhin vom Vorliegen von Minderjährigkeit auszugehen (vgl. bereits BayVGH, B.v. 5.7.2016 - 12 CE 16.1886 - juris, Rn. 24; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 -, BayVBl 2017, 21 [24] Rn. 27; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 23; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 44).

  • VG München, 14.09.2023 - M 18 E 23.3992

    Einstweilige Anordnung, Vorläufige Inobhutnahme, Altersfeststellungsverfahren,

    Entgegen der Argumentation des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung kann - aus Gründen des Minderjährigenschutzes nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (grundlegend: BayVGH, B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris), der sich auch die Kammer seit langem angeschlossen hat, eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durch Mitarbeiter eines Jugendamts gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII lediglich dann als zur Altersfeststellung geeignet angesehen werden, wenn es darum geht, für jedermann ohne Weiteres erkennbare (offensichtliche), gleichsam auf der Hand liegende, über jeden vernünftigen Zweifel erhabene Fälle evidenter Minderjährigkeit festzustellen oder eindeutiger Volljährigkeit auszuscheiden.

    In allen anderen Fällen ist hingegen - ausgehend von der Tatsache, dass eine exakte Bestimmung des Lebensalters weder auf medizinischem, psychologischem, pädagogischem oder anderem Wege möglich ist, alle bekannten Verfahren (auch eine ärztliche Untersuchung) allenfalls Näherungswerte liefern können, manche medizinischen Untersuchungsmethoden zum Teil eine Schwankungsbreite von bis zu fünf Jahren aufweisen und allgemein von einem Graubereich von ca. ein bis zwei Jahren (über der gesetzlichen Altersgrenze von 18 Jahren) auszugehen ist - regelmäßig vom Vorliegen eines Zweifelsfalls auszugehen, der entweder auf Antrag des Betroffenen bzw. seines gesetzlichen Vertreters oder aber von Amts wegen durch das Jugendamt zur Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zwingt (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2021 - 12 CE 21.3033 - n.v.; B.v. 5.4.2017 - 12 BV 17.185 - juris Rn. 38; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris Rn. 23; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 19; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 31; hierauf Bezug nehmend: OVG NW, B.v. 5.5.2021 - 12 B 477/21 - juris Rn. 49 ff; Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 1.8.2022, § 42f SGB VIII Rn. 28 ff).

    Nachdem dem Antrag des Antragstellers entsprochen wurde und der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sodass über diesen nicht mehr zu entscheiden war (BVerfG, B.v. 24.7.2019 - 2 BvR 686/19 - juris Rn. 48; B.v.17.1.2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris 25; BayVGH B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris Rn. 45).

  • OVG Bremen, 10.05.2019 - 1 B 32/19

    Inobhutnahme - Altersfeststellung; Amtsvormund; Inobhutnahme; vorläufige

    Dokumente, die mangels Lichtbild oder vergleichbarer Identifikationsmerkmale nicht erkennen lassen, ob der Antragsteller diejenige Person ist, für die in dem Dokument ein bestimmtes Geburtsdatum bezeugt wird, reichen als zweifelsfreier Beleg für die behauptete Minderjährigkeit nicht aus (vgl. BayVGH, Beschl. v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris Rn. 37).
  • OVG Bremen, 22.06.2021 - 2 B 166/21

    Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen

    Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, nachdem er zunächst von der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 25 RL 2013/32/EU auf das Verfahren nach § 42f SGB VIII ausgegangen war (vgl. Beschl. v. 5.7.2016 - 12 CE 16.1186, juris Rn 21 f.; s. dazu oben a), in späteren Entscheidungen von einer "entsprechenden" Anwendung spricht (vgl. Beschl. v. 05.04.2017 - 12 BV 17.185, juris Rn. 33; Beschl. v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333, juris Rn. 26), bezieht sich dies auf den in Art. 25 Abs. 5 Unterabsatz 1 Satz 2 RL 2013/32/EU verankerten Grundsatz "im Zweifel für die Minderjährigkeit".
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.01.2024 - 6 B 11162/23

    Altersfeststellung durch qualifizierte Inaugenscheinnahme bzw. durch ärztliche

    Bleiben Zweifel daran bestehen, ob die Person noch minderjährig ist, ist gemäß Art. 25 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Celex-Nr. 32013L0032) davon auszugehen, dass eine Minderjährigkeit vorliegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 12 CE 16.2333 -, juris Rn. 35; Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. [Stand: 22. Juni 2023], § 42f Rn. 54; Trenczek, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 42f Rn. 13).
  • VG München, 22.04.2022 - M 18 E 22.1862

    Vorläufiger Rechtsschutz (Stattgabe), Feststellung der aufschiebenden Wirkung des

    Nachdem dem (sachgerecht ausgelegten) Antrag des Antragstellers entsprochen wurde und der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sodass über diesen nicht mehr zu entscheiden war (BVerfG, B.v. 24.7.2019 - 2 BvR 686/19 - juris Rn. 48; B.v.17.1.2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris 25; BayVGH B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris Rn. 45).
  • OVG Bremen, 22.06.2021 - 2 B 266/21

    Vorläufige Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Ausländer; Verfahrensfehler

    Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, nachdem er zunächst von der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 25 RL 2013/32/EU auf das Verfahren nach § 42f SGB VIII ausgegangen war (vgl. Beschl. v. 5.7.2016 - 12 CE 16.1186, juris Rn 21 f.; s. dazu oben a), in späteren Entscheidungen von einer "entsprechenden" Anwendung spricht (vgl. Beschl. v. 05.04.2017 - 12 BV 17.185, juris Rn. 33; Beschl. v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333, juris Rn. 26), bezieht sich dies auf den in Art. 25 Abs. 5 Unterabsatz 1 Satz 2 RL 2013/32/EU verankerten Grundsatz "im Zweifel für die Minderjährigkeit".
  • VG München, 21.12.2022 - M 18 S 22.5698

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme,

    In allen anderen Fällen ist hingegen - ausgehend von der Tatsache, dass eine exakte Bestimmung des Lebensalters weder auf medizinischem, psychologischem, pädagogischem oder anderem Wege möglich ist, alle bekannten Verfahren (auch eine ärztliche Untersuchung) allenfalls Näherungswerte liefern können, manche medizinischen Untersuchungsmethoden zum Teil eine Schwankungsbreite von bis zu fünf Jahren aufweisen und allgemein von einem Graubereich von ca. ein bis zwei Jahren (über der gesetzlichen Altersgrenze von 18 Jahren) auszugehen ist - regelmäßig vom Vorliegen eines Zweifelsfalls auszugehen, der entweder auf Antrag des Betroffenen bzw. seines gesetzlichen Vertreters oder aber von Amts wegen durch das Jugendamt zur Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zwingt (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2021 - 12 CE 21.3033 - n.v.; B.v. 5.4.2017 - 12 BV 17.185 - juris Rn. 38; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris Rn. 23; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 19; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 31; hierauf Bezug nehmend: OVG NW, B.v. 5.5.2021 - 12 B 477/21 - juris Rn. 49 ff; Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 1.8.2022, § 42f SGB VIII Rn. 28 ff).
  • VG München, 28.04.2020 - M 18 E 20.1548

    Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme durch das Jugendamt nach Durchführung

    Angesichts der erheblichen Schwankungsbreiten medizinischer Untersuchungsmethoden von bis zu fünf Jahren wird es darüber hinaus eines "Sicherheitszuschlages" von weiteren zwei bis drei Jahren bedürfen, wenn der Antragsgegner zur Auffassung kommt, dass der Antragsteller gerade als volljährig geworden einzuschätzen ist, um dem Kindeswohl angemessen Rechnung zu tragen und jeder vermeidbaren Fehlbeurteilung entgegenzuwirken (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2017 - 12 BV 17.185 - juris Rn. 38; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris Rn. 23; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 19; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 31).
  • VG München, 03.11.2022 - M 18 E 22.5047

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Vorläufige Inobhutnahme,

    In allen anderen Fällen ist hingegen - ausgehend von der Tatsache, dass eine exakte Bestimmung des Lebensalters weder auf medizinischem, psychologischem, pädagogischem oder anderem Wege möglich ist, alle bekannten Verfahren (auch eine ärztliche Untersuchung) allenfalls Näherungswerte liefern können, manche medizinischen Untersuchungsmethoden zum Teil eine Schwankungsbreite von bis zu fünf Jahren aufweisen und allgemein von einem Graubereich von ca. ein bis zwei Jahren (über der gesetzlichen Altersgrenze von 18 Jahren) auszugehen ist - regelmäßig vom Vorliegen eines Zweifelsfalls auszugehen, der entweder auf Antrag des Betroffenen bzw. seines gesetzlichen Vertreters oder aber von Amts wegen durch das Jugendamt zur Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zwingt (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2021 - 12 CE 21.3033 - n.v.; B.v. 5.4.2017 - 12 BV 17.185 - juris Rn. 38; B.v. 16.8.2016 - 12 CS 16.1550 - juris Rn. 23; B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris, Rn. 19; B.v. 13.12.2016 - 12 CE 16.2333 - juris, Rn. 31; hierauf Bezug nehmend: OVG NW, B.v. 5.5.2021 - 12 B 477/21 - juris Rn. 49 ff; Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 1.8.2022, § 42f SGB VIII Rn. 28 ff).
  • VG München, 23.10.2020 - M 18 S 20.32512

    Keine Abschiebung nach Afghanistan wegen einer psychische Erkrankung

  • VG München, 30.06.2023 - M 18 E 23.1161

    Kita-Finder, Ingolstadt

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